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BDW-BINKA DIAMANTWERKZEUG GMBH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Diese Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen
auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich aus sie Bezug
genommen wird, sobald sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragsparteien
vereinbart wurden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote / Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch
unsere Auftragsbestätigung gemäß Ziffer 2 Abs. 2 zustande.
(2) Mit Bestellung der Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Angebot
innerhalb von 14 Tagen anzunehmen. Die Frist beginnt am Tage der Erklärung des
Angebotes durch den Vertragspartner, im Falle der schriftlichen Bestellung oder der
Bestellung durch Telefax am Tage der Absendung der Erklärung zu laufen. Unsere
Annahme kann entweder schriftlich, per Telefax oder durch Auslieferung der Ware an
den Vertragspartner erfolgen.

3. Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise gelten ab Werk unverladen und unverpackt. Die Verpackung wird
zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit wir nach der VerpackVO verpflichtet sind,
Transportverpackungen zurückzunehmen, wird der Vertragspartner, der nicht Endverbraucher
ist, die uns obliegenden Rücknahmepflichten als von uns beauftragter
Dritter im Sinne des § 11 VerpackVO erfüllen und die ordnungsgemäße Entsorgung
gewährleisten. Die vorstehende Regelung findet auf gesetzliche Rücknahmepflichten
für Transportverpackungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende
Anwendung.
(2) Unsere Angebotspreise basieren auf den Gestehungskosten für Material und Gehälter
am Tage des Angebots. Änderungen sind demgemäß vorbehalten.
(3) Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu
erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir
2% Skonto.
(4) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber.
(5) Werden durch uns Zahlungen gestundet oder zahlt der Vertragspartner – gleich aus
welchem Grund – später als vereinbart, werden für die Zeit der Stundung oder des
Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.
(6) Bei mangelnder Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die uns obliegende Lieferung bis zur Bewirkung
der Gegenleistung oder Stellung einer Sicherheit zu verweigern.
(7) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber unseren Zahlungsforderungen
sowie die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen,
es sei denn, diese sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

4. Lieferfristen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als
verbindlich bestätigt wurden.
(2) Der Vertragspartner kann bei Überschreitung der von uns bestätigten Liefertermine
oder Lieferfristen eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Überschreitung
vom Vertrag zurücktreten.
(3) Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine und Lieferfristen nachweislich auf höhere
Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder auf sonstige Ereignisse zurückzuführen,
die die Lieferung wesentlich erschweren, so wird die Lieferfrist angemessen
verlängert. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
Wird aus vorgenannten Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer
Leistungspflicht frei. Wir werden unseren Vertragspartner unverzüglich von der Unmöglichkeit
informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.

5. Annahmeverzug
(1) Nimmt der Vertragspartner die von uns angebotene Lieferung nicht an, kommt der
Vertragspartner in Annahmeverzug.
(2) Wir haben während des Annahmeverzuges des Vertragspartners nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(3) Die durch den Annahmeverzug entstehenden Kosten (z.B. Kosten der Lagerung)
trägt der Vertragspartner. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug.
(4) Wird bei Abrufaufträgen der Abruf von dem Vertragspartner nicht rechtzeitig zum
vereinbarten Termin vorgenommen und leistet der Vertragspartner unserer schriftlichen
Aufforderung zur Erteilung des Abrufs unter Angabe des verbindlichen Lieferzeitpunkts
nicht binnen 1 Woche (Nachfrist) Folge, so sind wir ohne weitere Inverzugsetzung
berechtigt, nach unserer Wahl über den Abrufauftrag Rechnung zu stellen und Zahlung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.

6. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit
Übergabe der Lieferung an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Vertragspartner über.
Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Transport
durch uns selbst vereinbart wurde.
(2) Wird die Versendung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr
mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.
(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug der Annahme ist.

7. Gewährleistungsansprüche
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB
zu untersuchen. Mängel und Falsch- oder Minderlieferungen sind unverzüglich, spätestens
14 Tage nach Zugang am Bestimmungsort, substantiiert schriftlich zu rügen.
Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang am Bestimmungsort substantiiert schriftlich
mitzuteilen.
(2) Für Schleifmittel, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit und/oder nach Art ihrer
Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
(3) Gewährleistungsansprüche sind ferner dann ausgeschlossen, wenn unsere Waren
nicht sachgemäß gelagert und/oder behandelt wurden.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb
angemessener Frist Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung
einer mangelfreien Sache zu erbringen. Uns stehen 2 Nacherfüllungsversuche zu.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Bei nur geringfügiger Vertragwidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nicht zu. Ist nur ein Teil der Lieferung
mangelhaft, kann der Vertragspartner nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten,
wenn der verbliebene mangelfreie Teil der Lieferung nachweislich für den Vertragspartner
den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr erfüllen kann.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der W are. Dies gilt nicht,
wenn der Vertragspartner uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat; in diesen
Fällen gilt Abs. 1.

8. Haftung und Schadensersatz
(1) Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche
Haftung sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
(2) Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
(3) Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser
wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(4) Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit haften.
(5) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen
unserer Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren (nachfolgend: Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung aller unserer, auch künftig noch entstehender, Forderungen gegen den
Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum. Das Eigentum geht
erst dann auf den Vertragspartner über, wenn er unsere gesamten gegen ihn gerichteten
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch aus Saldo
aufgrund laufender Rechnung – ausgeglichen hat oder wir die Freigabe von Sicherheiten
erklärt haben.
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug
befindet.
(3) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an uns ab. Der Vertragspartner ist insoweit, in stets
widerruflicher Weise, zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Ein Widerruf ist zulässig, wenn der Vertragspartner
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns, jedoch
ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware durch
Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir einen dem
Wert unserer Forderung entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache
erwerben. Der Vertragspartner verwahrt unseren Miteigentumsanteil unentgeltlich.
(6) Bei jeglichen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden
trägt unser Vertragspartner.
(7) Vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug,
berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Der Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Für eingetretene
Gebrauchs- oder Wertminderung sowie uns ggf. entstandene Rücknahmekosten
können wir eine angemessene Vergütung berechnen.
(8) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen alle
versicherbaren Risiken, insbesondere gegen Feuer, Leitungswasserschäden, Diebstahl
und Einbruch zu versichern. Die Kosten für Interventionen, gleich welcher Art, zur
Abwehr von Beeinträchtigungen und Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware trägt der
Vertragspartner.
(9) Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte an der Vorbehaltsware nach
unserer Wahl freigeben.

10. Auskünfte und Beratung
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten
unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage des gegenwärtigen
Standes der Technik. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte und keine Zusicherung
dar, sofern nicht ausdrücklich eine Zusicherung von Eigenschaften erfolgt. Der
Vertragspartner bleibt im Namen des Zumutbaren verpflichtet, sich selbst durch eigene
Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehen Verwendungszweck zu
überzeugen. Dies gilt insbesondere, wenn sich aus der konkreten Anwendung beim
Vertragspartner spezielle Anforderungen oder besondere Risiken ergeben, die uns
nicht bekannt sind. Die Beweislast für das Vorliegen von Zusicherungen trägt der
Vertragspartner.

11. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus dem
Vertrag ist unser Geschäftssitz. Für die Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge
sowie des Wiener UN-Abkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf
finden keine Anwendung. Sollten Bestimmungen dieser Lieferbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit
oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der Bestimmungen der
Lieferbedingungen im Übrigen nicht berührt.
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 ©BDW-BINKA Diamantwerkzeug GmbH - 2019
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